18.12.2024
Tarifverträge für Bezugs- und Absatzgenossenschaften
Am 18.12.2024 konnte anläßlich der Tarifverhandlungen für 2024 eine Einigung mit der Tarifkommission der IG BAU erzielt werden.
Anhebung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ab 01.01.2025 um 3%. Der Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2025.
Am 18.12.2024 konnte anläßlich der Tarifverhandlungen für 2024 eine Einigung mit der Tarifkommission der IG BAU erzielt werden.
Anhebung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ab 01.01.2025 um 3%. Der Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2025.
04.04.2024
Kiffen in der Frühstückspause? – Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Teil-Legalisierung von Cannabis-Besitz und -konsum
Foto: Tim Reckmann / ccnull.de
Zum 1. April ist das Konsumcannabisgesetz – KCanG - in Kraft getreten. Dieses regelt unter anderem den legalen Besitz und Konsum von Cannabis. Gemäß § 13 KCanG ist seit dem 01.04.2024 der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
Die Cannabis-Teillegalisierung hat nicht nur zu kontroversen Diskussionen über Chancen und Risiken dieses Schritts geführt - sie hat auch die Frage nach arbeitsrechtlichen Auswirkungen aufgeworfen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach § 5 KCanG der Konsum von Cannabis in Gegenwart minderjähriger Personen sowie an und im Umkreis von bestimmten Orten (zum Beispiel Schulen, Fußgängerzonen etc.) verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Der betriebliche Arbeitsplatz wird von dieser Regelung allerdings nicht erfasst. Dieser zählt nicht zu den hiernach „verbotenen Orten“.
Dies hat aber selbstverständlich nicht zu Folge, dass der Arbeitgeber seit dem 01.04.2024 Cannabiskonsum und -besitz im Betrieb dulden müsste. Haus- und Weisungsrechte gestatten ihm, neben Alkohol und anderen berauschenden Mitteln weiterhin auch Cannabis generell aus dem Betrieb zu verbannen. Um in diesem Zusammenhang Regelungslücken und Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die bereits bestehenden betrieblichen Regelungen auf Lückenlosigkeit zu überprüfen und ggf. noch einmal ausdrücklich zu bekräftigen. Das kann zum Beispiel durch einen betrieblichen Aushang oder Hinweis im Intranet erfolgen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gebildet, ist allerdings zu beachten, dass dieser bei der Aufstellung entsprechender betrieblicher Regelungen zu beteiligen ist, denn der Konsum von und Besitz von Rauschmitteln jeglicher Art betrifft das betriebliche Ordnungsverhalten. Regelungen hierzu sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Entsprechende betriebliche Hinweise und Regelungen sollten ausdrücklich sowohl den Konsum als auch das Mitführen von Cannabis und anderen Rauschmitteln im Betrieb verbieten, ebenso die Aufnahme der Arbeit in jeglichem berauschten Zustand. Hiermit werden letztlich korrespondierende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen auf betrieblicher Ebene noch einmal bekräftigt und konkretisiert. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt Beschäftigten nämlich bereits, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Zudem dürfen Arbeitgeber Beschäftigte in entsprechendem Zustand nicht arbeiten lassen (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Bei der Aufstellung betrieblicher Vorgaben zum Umgang mit Rauschmitteln ist schließlich zu beachten, dass Kontroll- und Präventionsmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen und insoweit insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten zu wahren haben. Dieses schließt verpflichtende Alkohol- oder Drogentests ohne Einwilligung der Beschäftigten in der Regel aus.
Für die Mitgliedsbetriebe unseres Verbandes halten wir weiteres Informationsmaterial sowie Muster bereit, unter anderem zu Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Verhaltensregeln im Umgang mit Alkohol und Drogen.
Autor: Meik Borgmann, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) - Stv. Geschäftsführer

Foto: Tim Reckmann / ccnull.de
Zum 1. April ist das Konsumcannabisgesetz – KCanG - in Kraft getreten. Dieses regelt unter anderem den legalen Besitz und Konsum von Cannabis. Gemäß § 13 KCanG ist seit dem 01.04.2024 der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
Die Cannabis-Teillegalisierung hat nicht nur zu kontroversen Diskussionen über Chancen und Risiken dieses Schritts geführt - sie hat auch die Frage nach arbeitsrechtlichen Auswirkungen aufgeworfen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach § 5 KCanG der Konsum von Cannabis in Gegenwart minderjähriger Personen sowie an und im Umkreis von bestimmten Orten (zum Beispiel Schulen, Fußgängerzonen etc.) verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Der betriebliche Arbeitsplatz wird von dieser Regelung allerdings nicht erfasst. Dieser zählt nicht zu den hiernach „verbotenen Orten“.
Dies hat aber selbstverständlich nicht zu Folge, dass der Arbeitgeber seit dem 01.04.2024 Cannabiskonsum und -besitz im Betrieb dulden müsste. Haus- und Weisungsrechte gestatten ihm, neben Alkohol und anderen berauschenden Mitteln weiterhin auch Cannabis generell aus dem Betrieb zu verbannen. Um in diesem Zusammenhang Regelungslücken und Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die bereits bestehenden betrieblichen Regelungen auf Lückenlosigkeit zu überprüfen und ggf. noch einmal ausdrücklich zu bekräftigen. Das kann zum Beispiel durch einen betrieblichen Aushang oder Hinweis im Intranet erfolgen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gebildet, ist allerdings zu beachten, dass dieser bei der Aufstellung entsprechender betrieblicher Regelungen zu beteiligen ist, denn der Konsum von und Besitz von Rauschmitteln jeglicher Art betrifft das betriebliche Ordnungsverhalten. Regelungen hierzu sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Entsprechende betriebliche Hinweise und Regelungen sollten ausdrücklich sowohl den Konsum als auch das Mitführen von Cannabis und anderen Rauschmitteln im Betrieb verbieten, ebenso die Aufnahme der Arbeit in jeglichem berauschten Zustand. Hiermit werden letztlich korrespondierende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen auf betrieblicher Ebene noch einmal bekräftigt und konkretisiert. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt Beschäftigten nämlich bereits, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Zudem dürfen Arbeitgeber Beschäftigte in entsprechendem Zustand nicht arbeiten lassen (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Bei der Aufstellung betrieblicher Vorgaben zum Umgang mit Rauschmitteln ist schließlich zu beachten, dass Kontroll- und Präventionsmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen und insoweit insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten zu wahren haben. Dieses schließt verpflichtende Alkohol- oder Drogentests ohne Einwilligung der Beschäftigten in der Regel aus.
Für die Mitgliedsbetriebe unseres Verbandes halten wir weiteres Informationsmaterial sowie Muster bereit, unter anderem zu Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Verhaltensregeln im Umgang mit Alkohol und Drogen.
Autor: Meik Borgmann, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) - Stv. Geschäftsführer
06.02.2024
Tarifverträge für landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen
Am 06.02.2024 hat die IG BAU unser Angebot angenommen; d. h. folgende „Bundesempfehlung Landwirtschaft“ wurde akzeptiert:
- für Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt in den ersten vier Monaten der Beschäftigung eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (2024: € 12,41/2025: € 12,82). Zusätzlich erhalten diese Beschäftigten, wenn sie in Vollzeit arbeiten und einen auf mindestens zehn Wochen befristeten Arbeitsvertrag erfüllen, eine Prämie in Höhe von € 30,00 je voll gearbeiteten Monat, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht vorzeitig aufgeben. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig.
- in den anderen Entgeltgruppen werden die Löhne/Gehälter ab dem 01.01.2024 um 3,9% und ab dem 01.01.2025 um 3,8% angehoben.
- Vollzeitbeschäftigte erhalten mit der Lohnabrechnung für März 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 350,00. Vollzeitbeschäftigte, die im Dezember 2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine weitere Inflationsausgleichsprämie mit der Abrechnung für Dezember 2024 in Höhe von € 350,00. Der Anspruch auf die Prämie besteht nicht für Kalendermonate, in denen im Zeitraum Januar bis Dezember 2024 kein Anspruch auf Entgelt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand. Beschäftigten, denen bereits eine oder mehrere Inflationsausgleichsprämien von insgesamt € 3.000,00 gewährt wurden, erhalten im März 2024 und ggf. Dezember 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils € 350,00 brutto. Der Anspruch besteht nicht für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Lohn-/Gehaltstarifvertrag für Niedersachsen hat eine Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2025.
Der Tarifvertrag für Auszubildende vom 24.01.2023 gilt dagegen unverändert bis zum 31.12.2024. Diesbezüglich werden wir erst Ende 2024 Tarifverhandlungen mit der IG BAU aufnehmen.
Am 06.02.2024 hat die IG BAU unser Angebot angenommen; d. h. folgende „Bundesempfehlung Landwirtschaft“ wurde akzeptiert:
- für Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt in den ersten vier Monaten der Beschäftigung eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (2024: € 12,41/2025: € 12,82). Zusätzlich erhalten diese Beschäftigten, wenn sie in Vollzeit arbeiten und einen auf mindestens zehn Wochen befristeten Arbeitsvertrag erfüllen, eine Prämie in Höhe von € 30,00 je voll gearbeiteten Monat, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht vorzeitig aufgeben. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig.
- in den anderen Entgeltgruppen werden die Löhne/Gehälter ab dem 01.01.2024 um 3,9% und ab dem 01.01.2025 um 3,8% angehoben.
- Vollzeitbeschäftigte erhalten mit der Lohnabrechnung für März 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 350,00. Vollzeitbeschäftigte, die im Dezember 2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine weitere Inflationsausgleichsprämie mit der Abrechnung für Dezember 2024 in Höhe von € 350,00. Der Anspruch auf die Prämie besteht nicht für Kalendermonate, in denen im Zeitraum Januar bis Dezember 2024 kein Anspruch auf Entgelt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand. Beschäftigten, denen bereits eine oder mehrere Inflationsausgleichsprämien von insgesamt € 3.000,00 gewährt wurden, erhalten im März 2024 und ggf. Dezember 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils € 350,00 brutto. Der Anspruch besteht nicht für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Lohn-/Gehaltstarifvertrag für Niedersachsen hat eine Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2025.
Der Tarifvertrag für Auszubildende vom 24.01.2023 gilt dagegen unverändert bis zum 31.12.2024. Diesbezüglich werden wir erst Ende 2024 Tarifverhandlungen mit der IG BAU aufnehmen.
26.07.2023
Tarifverträge für die in den privaten Forstbetrieben im Bundesland Niedersachsen beschäftigten Forstangestellten
Der Gehaltstarifvertrag vom 24.06.2021 ist mit Schreiben aus Mai 2023 seitens des BDF zum 30.06.2023 gekündigt worden. Die Kündigung erfolgte nicht fristgerecht, so daß diese erst zum 31.07.2023 griff.
Der BDF forderte zum 01.07.2023 eine Anhebung der Entgelte um 9,5% sowie zum 01.07.2024 weitere 6,5%. Ferner wurde eine Erhöhung der Sachleistungen um 12% sowie eine Jagdaufwandsentschädigung (€ 200,00 p. a.) verlangt.
Am 26.07.2023 konnte eine Einigung erzielt werden, die von dem BDF am 01.08.2023 bestätigt wurde:
1. Die Gehälter werden ab dem 01.08.2023 um 5% sowie ab dem 01.08.2024 um weitere 5% angehoben.
2. Der Gehaltstarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.08.2023 bis 30.09.2025.
3. Ferner wurde ein Tarifvertrag zur Minderung inflationsbedingter Belastungen abgeschlossen, der am 01.07.2023 in Kraft getreten ist. Die Laufzeit ist bis 31.12.2024.
Der Gehaltstarifvertrag vom 24.06.2021 ist mit Schreiben aus Mai 2023 seitens des BDF zum 30.06.2023 gekündigt worden. Die Kündigung erfolgte nicht fristgerecht, so daß diese erst zum 31.07.2023 griff.
Der BDF forderte zum 01.07.2023 eine Anhebung der Entgelte um 9,5% sowie zum 01.07.2024 weitere 6,5%. Ferner wurde eine Erhöhung der Sachleistungen um 12% sowie eine Jagdaufwandsentschädigung (€ 200,00 p. a.) verlangt.
Am 26.07.2023 konnte eine Einigung erzielt werden, die von dem BDF am 01.08.2023 bestätigt wurde:
1. Die Gehälter werden ab dem 01.08.2023 um 5% sowie ab dem 01.08.2024 um weitere 5% angehoben.
2. Der Gehaltstarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.08.2023 bis 30.09.2025.
3. Ferner wurde ein Tarifvertrag zur Minderung inflationsbedingter Belastungen abgeschlossen, der am 01.07.2023 in Kraft getreten ist. Die Laufzeit ist bis 31.12.2024.